WingTsun und Selbstverteidigung im Polizeidienst – Am Beispiel Rheinland- Pfalz

Schwerpunkte: die rechtliche Einordnung der Anwendung körperlicher Ge- walt durch Polizeibeamte, häufige Anwendungssituationen von polizeilichen Zwangsmaßnahmen, Selbstverteidigungs- und Zugriffstraining bei der Polizei Rheinland-Pfalz, die Anwendung von WingTsun im polizeilichen Einzeldienst.1Redaktionelle Anmerkung: Der vorliegende Aufsatz entspricht im Wesentlichen, dem schriftlichen Teil zur Erlangung des 2. Höheren Grades von Holger Grandpair, welcher bei Dai-Sifu Michael Schwarz eingereicht wurde.

von Holger Grandpair, 3. HG2Der Autor ist Schulleiter der WingTsun Schule Homburg.

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A.  Der Bezug des Autors zum Polizeidienst

Ich wurde 1995 im Alter von 22 Jahren bei der Polizei Rheinland-Pfalz eingestellt. Die Erstausbildung dauerte zwei Jahre und beinhaltete neben theoretischem Unterricht mehrere praktische Inhalte, wie Formaltraining, Schwimmen, Langstreckenlaufen, das Absolvieren von Hindernisparcours sowie der Bereich der Selbstverteidigung. Danach folgten insgesamt zehn Jahre als Einsatzsachbearbeiter bei der Bereitschaftspolizei Schifferstadt, die lediglich von einem dreijährigen Studium auf der Fachhochschule der Polizei (auf dem Flughafen Hahn/Hunsrück) mitsamt Praktika in Polizeieinzeldienst und bei der Kriminalpolizei unterbrochen wurden. 

Im Rahmen meiner langjährigen Tätigkeit bei der Bereitschaftspolizei habe ich u.a. an zahlreichen größeren Einsatzlagen, z.B. bei Demonstrationen, Fußballspielen und Vergnügungsveranstaltungen, im ganzen Bundesgebiet teilgenommen und habe in vielen Fällen gewaltsame Auseinandersetzungen erlebt, bei denen ein Eingreifen der Polizei unvermeidlich war. Weiterhin war ich im Bereich der internen Aus- und Fortbildung aufgrund meiner Grundkenntnisse in WingTsun, Escrima, Ju-Jutsu und Boxen sowie meiner Affinität zu diesem Arbeitsbereich als Einsatztrainer sowie Ausbilder für den Umgang mit dem Einsatzmehrzweckstock (Tonfa) eingesetzt.

2007 habe ich schließlich den Wechsel in den Polizeieinzeldienst mit dem derzeitigen Dienstort Neustadt/Weinstraße vollzogen und arbeite dort im Wechselschicht- und Streifendienst. Da wir demnach als einige von nur wenigen Behörden auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten unseren Dienst verrichten, dienen wir häufig als natürlicher Ansprechpartner für menschliche und zwischenmenschliche Probleme jedweder Natur, was nicht selten Konfliktsituationen mit hohem Gewaltpotential beinhaltet.

 

B.  Die rechtliche Einordnung von körperlicher Gewalt durch Polizeibeamte

Es gehört zu den regelmäßigen Aufgaben von Polizeibeamten, hoheitliche Maßnahmen zu treffen, die in die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern eingreifen (sogenannte Verwaltungsakte). Hierbei ist zu differenzieren zwischen Maßnahmen, die präventiven Ursprungs sind, d.h. die Verwirklichung von Gefahren verhindern sollen, und solchen, die einen repressiven Charakter aufweisen, d.h. Bestandteil der Strafverfolgung sind. Die Ermächtigungsgrundlagen für Eingriffe repressiver Natur resultieren aus der bundeseinheitlichen Strafprozessordnung (StPO), während sich die präventiven Befugnisnormen überwiegend aus dem länderspezifischen Polizei-/Ordnungsbehördengesetz (POG) ergeben.

Im Allgemeinen gilt für polizeiliche Maßnahmen aus der StPO, dass diesen die Durchsetzung mittels Zwang immanent ist, d.h. dass in diesem Fall keine weitere Norm erforderlich ist. Im Bereich des POG hingegen sind die Mittel, die zur Durchsetzung einer Maßnahme zur Anwendung kommen können, explizit geregelt. Man spricht in diesem Zusammenhang von sogenannten Zwangsmaßnahmen, wobei die Anwendung körperlicher Gewalt (im Gegensatz zu Zwangsgeld oder Zwangshaft) als unmittelbarer Zwang bezeichnet wird.

Der Einsatz körperlicher Gewalt kommt für Polizeibeamte in denjenigen Fällen infrage, in denen sie auf einen entgegen stehenden Willen treffen, d.h. der Adressat sich einer hoheitlichen Maßnahme widersetzt. Hinsichtlich der Art der Zwangsmaßnahme kennt das POG eine Stufenfolge, die auf dem Grundsatz basiert, dass jeweils das mildeste aller geeigneten Mittel zur Anwendung kommen darf (sogenannter Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Das Gleiche gilt sinngemäß für die gewaltsame Durchsetzung von Maßnahmen im Rahmen der STPO. Diese Auflistung beinhaltet die wichtigsten Maßnahmen der körperlichen Gewalt durch Polizeibeamte und klassifiziert sie hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität. Die wesentlichen Gruppen sind demnach:

              • einfache körperliche Gewalt (das körperliche Einwirken auf Personen und Sachen ohne Hilfsmittel)
              • der Einsatz von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt (z.B. Handfessel, Reizstoffsprühgerät, Diensthunde)
              • der Einsatz von Waffen (z.B. Schlagstock, Einsatzmehrzweckstock/Tonfa, Schusswaffen).

Aufgrund des o.g. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stellt die Anwendung von einfacher körperlicher Gewalt im Rahmen des Polizeidienstes die bei weitem häufigste dieser Maßnahmen dar.

 

C.  Häufige Anwendungssituationen von Zwangsmaßnahmen im Polizeidienst

Setzt sich der Adressat eines Verwaltungsaktes gegen diesen mittels körperlicher Gewalt zur Wehr und erschwert damit die Durchsetzung der Maßnahme, dann liegt ein strafsanktioniertes Verhalten vor, nämlich der sogenannte Widerstand gegen Polizeibeamte (§ 113 StGB). Der Tatbestand ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Täter einen Beamten tätlich angreift. In Abgrenzung dazu erfüllt die bloße Weigerung, einer polizeilichen Weisung nachzukommen (z.B. Sitzblockaden ohne Gewaltanwendung) nicht die Voraussetzungen der Norm.

Im vergangenen August (2012) wurde von den Innenministern der Länder das Lagebild „Gewalt gegen Polizeibeamte 2011“ vorgestellt. Daraus geht hervor, dass in besagtem Jahr die Zahl der Angriffe auf Polizisten in vielen Bundesländern deutlich angestiegen ist. Allein in Berlin stieg die Zahl der dokumentierten Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um ca 60%. Rund 800 Beamte wurden dabei verletzt, ein Plus von knapp acht Prozent. In Bayern war den Erhebungen zufolge statistisch fast jeder dritte Beamte betroffen. Die Zahl der Gewaltakte insgesamt erhöhte sich um ganze 10 %. Die Anzahl der durch Widerstandshandlungen verletzten Beamten belief sich auf 1900 Fälle. In meinem beruflichen Tätigkeitsgebiet Rheinland-Pfalz wurde ein Anstieg um 11 % auf 1115 Fälle verzeichnet.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich hierbei lediglich um die statistisch belegbaren, d.h. von den betroffenen Beamten zur Anzeige gebrachten Fälle handelt. Meiner persönlichen Einschätzung zufolge dürfte die Zahl der tatsächlichen Sachverhalte, in denen Polizeibeamte in der Ausübung ihres Dienstes körperlich attackiert wurden, die bekannten Fälle um ein hohes Maß übersteigen; d.h. es dürfte ein beträchtliches Dunkelfeld existieren. Nimmt man zusätzlich diejenigen Vorkommnisse hinzu, die sich in einer strafrechtlichen Grauzone bewegen, wie Anpöbeln, Bedrohen, Anspucken, Anrempeln, Schubsen usw., erreicht man eine noch weitaus höhere Zahl.

Ein besonders hohes Maß an Widerstandsdelikten, d.h. tätlichen Angriffen auf Polizeibeamte, die nur selten zur Anzeige gebracht werden, finden in der Regel im Rahmen von größeren Einsatzlagen statt. So war ich im Verlauf meiner zehn Jahre andauernden Tätigkeit bei der Bereitschaftspolizei zahlreiche Male bei Demonstrationen des extremistischen Spektrums (z.B. Veranstaltung von Rechtsextremisten mit gewaltsamen Gegenaktionen des linken politischen Lagers), Fußballspielen (z.B. zwischen Vereinen mit rivalisierenden Fangemeinden), größeren Festveranstaltungen mit hohem Alkoholkonsum (z.B. Weinfeste in der Pfalz) oder außergewöhnlichen Ereignissen, wie Castor-Transporte oder 1.Mai-„Feierlichkeiten“, eingesetzt. Da in diesen Fällen die gewaltsamen Aktionen zumeist aus einer Gruppe von Personen heraus begangen werden und eine spätere Identifizierung der Täter von vornherein aussichtslos erscheint, wird von Seiten der betroffenen Beamten häufig auf das Erstatten einer entsprechenden Anzeige verzichtet.

Ein unrühmlicher Höhepunkt jüngerer Zeit war eine Demonstrationsveranstaltung von Anhängern des Salafistischen Glaubens im Frühjahr 2012 in Bonn, in deren Verlauf mehrere Polizeibeamte durch Messerstiche verletzt wurden. In diesem Fall kam es immerhin zur Festnahme des (Haupt-)Täters.

Im Polizeieinzeldienst kommt es meiner Erfahrung zufolge bei den unterschiedlichsten Anlässen zu Widerstandshandlungen seitens des polizeilichen Gegenübers. In den allermeisten Fällen geht damit jedoch der Konsum von alkoholischen Getränken und/oder Drogen (Substanzen nach dem Betäubungsmittelgesetz) einher. Laut den Innenministern der Länder vorliegenden Statistiken war dies 2012 bei etwa 70 % der Tatverdächtigen der Fall. 

Zu den häufigsten Anlässen, bei denen sich Polizeibeamte beim Treffen hoheitlicher Maßnahmen Widerstandshandlungen ausgesetzt sehen, zählen häusliche Streitigkeiten (wobei sehr häufig einem der Beteiligten ein Wohnungsverweis ausgesprochen werden muss), Trunkenheitsfahrten, Rohheitsdelikte im Allgemeinen (z.B. im Rahmen von Gewaltdelikten in Kneipen, Diskotheken oder auf Festen) sowie Einsätze mit psychisch auffälligen Personen. Eine sehr hohe Zahl der Tatverdächtigen ist im jugendlichen oder heranwachsenden Alter, was die Feststellung indiziert, dass der Respekt der Bürger – insbesondere jüngerer Personen – vor dem Staat und dessen Hoheitsträgern zusehends schwindet.

Anzumerken ist, dass Polizeibeamte, die Opfer von gegen sie gerichteten gewaltsamen Handlungen werden, nicht nur physischen Schädigungen ausgesetzt sind, sondern häufig auch unter psychischen Folgen zu leiden haben. In Extremfällen wird sogar geäußert, während des Einsatzgeschehens reale „Todesangst“ verspürt zu haben. Eine Einschätzung, die jeder Kollege, der sich einmal im Rahmen eines Demonstrationseinsatzes einem Steinhagel ausgesetzt sah (was ich in mehreren Fällen selbst erlebt habe), sicherlich gut nachvollziehen und unterschreiben kann.

 

D.  Beispiel für eine Widerstandshandlung gegen Polizeibeamte

Im vergangenen Jahr 2012 war ich im Rahmen meines Polizeidienstes bei der Polizeiinspektion Neustadt/Weinstraße an mehreren Maßnahmen beteiligt, die zu Widerstandshandlungen geführt haben und von denen ich eine exemplarisch darlegen möchte.

Im Sommer 2012 wurden mein Streifenpartner (ein dienstälterer Kollege ohne Kampfsporterfahrung o.ä.) und ich zu einer häuslichen Streitigkeit gerufen. Ein ca 30 Jahre alter Mann habe seine Freundin in der gemeinsamen Wohnung geschlagen. Von dem Täter war aufgrund früherer Einsätze und lt. dem polizeilichen Fahndungssystem INPOL bekannt, dass er als drogenabhängig galt und häufiger in hohem Maß Alkohol konsumierte.

Vor dem Mehrfamilienanwesen, in dem das Paar wohnhaft war, trafen wir wenige Minuten nach Eingang der Mitteilung die Geschädigte an. Diese sagte aus, dass sie mit ihrem hochgradig alkoholisierten Lebensgefährten in Streit geraten sei und dieser ihr daraufhin ins Gesicht geschlagen habe. Danach habe sie sich vor ihm nach außerhalb des Gebäudes geflüchtet, woraufhin er ihr gefolgt sei und sie neuerlich misshandelt habe. Ob er danach in die Wohnung zurückging, könne sie nicht sagen.

Eine danach folgende Nachschau ergab, dass die Wohnung leer war. Die Geschädigte wurde daraufhin in ihrer Wohnung zurückgelassen mit der eindringlichen Aufforderung, bei Wiedererscheinen des Täters sogleich die Polizei zu verständigen. Den Rat, vorläufig Bekannte aufzusuchen, lehnte sie ab.

Als wir die Tür der im ersten Stockwerk des Anwesens befindlichen Wohnung gerade geschlossen hatten, vernahmen wir Schritte im Treppenhaus. Kurz darauf erschien der Täter und fragte uns herausfordernd, was wir vor seiner Wohnung wollten. Ich schilderte ihm die gegen ihn vorliegenden Vorwürfe in einem sachlichen Ton und erklärte ihm einen Platzverweis für das Anwesen, sowie ein befristetes Kontaktverbot gegenüber seiner bisherigen Lebensgefährtin.

Der Mann fing daraufhin sogleich an, uns mit Schimpfwörtern zu beleidigen, auszulachen und in aggressiver Weise zu gestikulieren. Unsere wiederholte Aufforderung, zu gehen, missachtete er. Als er mich dann plötzlich gegen die Brust stieß und Anstalten machte, sich an mir vorbei zur der Wohnungstür zu drängen, umklammerte ich ihn mit dem rechten Arm um den Kopf und brachte ihn mit einer Außensichel zu Fall. Zu meiner eigenen Überraschung – wie ich gestehen muss – bewegten die Bodenlage und die Tatsache, dass er allein zwei Polizeibeamten gegenüber stand, den Probanden keineswegs zum Einlenken, sondern stachelten seine Aggressivität nur noch weiter an. Er begann mit aller Kraft, um sich zu schlagen, zu kratzen und zu treten. Danach entbrannte ein Bodenkampf, der einem Grappling- oder MMA-Wettkampf sicherlich zur Ehre gereicht hätte. Die ganze Zeit über hielt ich den Täter dabei von hinten in einem Würgegriff gepackt, während mein Kollege versuchte, einen Arm des Gegners zu packen und ihn mit Handschellen zu fixieren. Erst nach mehreren Minuten (die Dauer der Auseinandersetzung kam mir wie mindestens zehn bis fünfzehn Minuten vor) schrie der Mann auf einmal, dass er aufgeben wolle. Ich drückte ihn daraufhin mit der Brust auf den Boden, sicherte seinen Arm und legte ihm Handschellen an.

Erst danach erkannte ich, dass der Boden voller Blut war. Der Proband hatte an mehreren Stellen im Gesicht und am Kopf Platzwunden davongetragen, über deren genauen Ursprung ich nur spekulieren konnte. Möglicherweise hatte ich seinen Kopf im Eifer des Gefechts in dem beengten Bereich, der uns zum Kämpfen zur Verfügung stand, unabsichtlich gegen den Boden, eine Wand oder einen Türrahmen geschlagen. Noch später bemerkte ich, dass ich mir selbst mehrere Kratzwunden im Gesicht und eine dicke Beule am Kopf zugezogen hatte.

Den Täter fuhren wir nach Entnahme einer Blutprobe auf der Dienststelle anschließend ins nächstgelegene Krankenhaus zur ärztlichen Versorgung seiner Wunden. Meine eigenen Verletzungen waren erst nach ca zwei Wochen völlig ausgeheilt. Weiterhin kann ich versichern, dass eine solche reale Kampfhandlung selbst für einen Kampfsportler, für den etwa Sparringssituationen nicht unbekannt sind, eine psychische Ausnahmesituation darstellt, die den Betroffenen noch über mehrere Tage hinweg beschäftigt.

 

E.  Selbstverteidigungs- und Zugriffstraining bei der Polizei Rheinland-Pfalz

Im Verlauf meiner polizeilichen Erstausbildung in den Jahren 1995 – 1997 wurden im Fachgebiet „Selbstverteidigung“ Ju-Jutsu und Boxen unterrichtet, wobei der Zeitansatz von zwei Stunden pro Woche vergleichsweise gering angesetzt war. Das Ju-Jutsu wurde dabei auf die Vermittlung der grundlegenden Hebel-, Festhalte- und Abführtechniken (z.B. Armstreckhebel oder Kreuzfesselgriff) reduziert. Einige Jahre zuvor noch wurde als abschließende Prüfung ein Erwerb des gelben Gürtels (6.Kyu Grad) verlangt, was jedoch einer Rationalisierung zum Opfer fiel. Zusätzlich wurde auf spezielle polizeiliche Sachverhalte, wie das gewaltsame Verbringen einer Person aus einem Fahrzeug, eingegangen. Das noch seltener praktizierte Boxen bestand beinahe ausschließlich aus Sparringsrunden, wohingegen eine nennenswerte Technikschulung nicht stattfand.

Im Ergebnis lautet mein persönliches Fazit, dass die Auszubildenden im Bereich der Selbstverteidigung nur sehr unzureichend auf die Erfordernisse des späteren Polizeidienstes vorbereitet wurden. Dies war meines Erachtens vorwiegend aus drei Gründen der Fall:

            • Der Unterricht wurde durch polizeiliche Ausbilder durchgeführt, die in dieser Hinsicht keine besondere Qualifikation aufwiesen. Sowohl im technischen wie auch im didaktischen Bereich genügte die Art und Weise der Vermittlung somit keinen höheren Ansprüchen. Außerdem fehlte den Ausbildern, die allesamt selbst erst seit wenigen Jahren im Polizeidienst waren, die nötige Praxiserfahrung.
            • Da ich persönlich bereits Vorkenntnisse gerade in Ju-Jutsu und Boxen besaß, waren die vermittelten Inhalte für mich allenfalls eine Wiederholung. Für Anfänger war der Zeitansatz hingegen weitaus zu gering gehalten, um ein Beherrschen der wichtigsten Techniken und ein Verinnerlichen der zugrunde liegenden Prinzipien zu ermöglichen.
            • Hinsichtlich Vorkenntnissen, Leistungsfähigkeit, Interesse und Motivation der Auszubildenden existierte ein sehr breites Spektrum, was ein homogenes, gemeinsames Trainieren erschwerte. So nahmen manche Auszubildende Körperkontakt und härtere Trainingseinheiten gerne in Kauf, wohingegen andere etwa am Boxsparring nur unter Protest teilnahmen.

In den anschließenden Jahren, in denen ich in einer Einsatzhundertschaft der Bereitschaftspolizei Dienst versah, fanden keinerlei Beschulungen oder Unterweisungen im Bereich der Selbstverteidigung statt. Dies dürfte aufgrund mangelnder Multiplikatoren (qualifizierter Ausbilder), Zeitmangel (wofür man bei gutem Willen eine Lösung hätte finden können), Koordinationsschwierigkeiten, fehlendem Interesse der infrage kommenden Kollegen und nicht zuletzt einer anderen Prioritätensetzung der Fall gewesen sein. Erst im Vorfeld der Fußball-WM 2006 wurden anlässlich der Ausgabe des Einsatzmehrzweckstocks EMS (Tonfa) und des kurzen, ausziehbaren Einsatzstocks EKA (ähnlich Teleskopschlagstock) verpflichtend eintägige Schulungen  in der Handhabung dieser Waffen durchgeführt.

Vor nun zwei Jahren wurden bei den insgesamt fünf rheinland-pfälzischen Präsidien sogenannte Schieß- und Einsatzzentren eingerichtet. Dort findet mittlerweile ein bedarfs- und interessenorientiertes Angebot an Schieß- und Selbstverteidigungstraining statt, an dem die Teilnahme ausschließlich auf freiwilliger Basis geschieht. Zum Zwecke der waffenlosen Selbstverteidigung werden aktuell folgende Themen unterrichtet:

            • Widerstandshandlungen: Fertigkeit zur Anwendung effektiver Techniken im Umgang mit Widerstandshandlungen; Anwendung von einfachen Schlag-, Tritt und Abwehrtechniken bei ungünstigen räumlichen Verhältnissen; Aufzeigen effektiver Trefferzonen; Verteidigung gegen unerwartete Angriffe;
            • Abwehr von waffenlosen Angriffen: Kenntnis der Gefahrenpunkte im Zusammenhang mit der Abwehr von waffenlosen Angriffen; Fertigkeit zur Abwehr von waffenlosen Angriffen sowie zur Anwendung von Stoß-, Schlag- und Tritttechniken; Blocks, Vorwärtsverteidigung, Grifflösen, -sprengen;
            • Festnahme bei ungünstigen räumlichen Verhältnissen: Fertigkeit zur Durchführung von Festnahmen; Kenntnis räumlich bedingter Gefahrenpunkte bei Zugriffen und Festnahmen; Zugriffstechniken; Festnahmetechniken; Fixierungstechniken; Transporttechniken.

Aus eigener Erfahrung kann ich konstatieren, dass die bei den Einsatzzentren hauptamtlich eingesetzten Trainer über eine durchweg gute Qualifikation im Bereich der Selbstverteidigung verfügen. U.a. finden sich dort auch mehrere EWTO-Mitglieder, die einen TG (bzw. HG) innehaben. Demzufolge dürfte dieses Konzept, unter pragmatischen Gesichtspunkten betrachtet, der derzeit beste Weg der polizeilichen Weiterbildung in der Selbstverteidigung sein, auch wenn es aufgrund seines freiwilligen Charakters viele Kollegen und Kolleginnen nicht erreicht. So wurde das letzte Seminar, zu dem ich mich gemeldet hatte (Thema: Abwehr von waffenlosen Angriffen) aufgrund mangelnder Teilnehmermeldungen kurzfristig abgesagt.

Die Angehörigen des Spezialeinsatzkommandos (SEK) Rheinland-Pfalz fokussieren sich in ihrem Selbstverteidigungs- und Zugriffstraining gegenwärtig auf Boxen (ggfls. zuzüglich Tritttechniken aus dem Kickboxen) sowie grundlegende und einfach gelagerte Hebel- und Grifftechniken. Auskünften von (ehemaligen) Angehörigen und Insidern zufolge wurde in der Vergangenheit auch WingTsun unterrichtet, wobei sich das Aneignen und Anwenden dessen Techniken und  Prinzipien aufgrund der mangelnden Vorkenntnisse der Übenden als schwierig erwiesen haben soll. Daher wurde aus Gründen der Praktikabilität schließlich einem Training von Boxtechniken der Vorzug eingeräumt.

 

F.  Die Anwendung von WingTsun im polizeilichen Einzeldienst

Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Kampfkünste, z.B. des WingTsun, finden im polizeilichen Berufsalltag insbesondere in drei verschiedenen Bereichen Anwendung.

 

I.  Selbstverteidigung

Dies ist das klassische Anwendungsgebiet u.a. des WingTsun-Kung Fu. Gemeint sind tätliche Angriffe, wie z.B. Schläge, Stöße, Tritte, Griffe, Würgen oder auch Angriffe unter Verwendung von Hieb- und Stoßwaffen, denen sich der Polizeibeamte mittels einfacher körperlicher Gewalt (ohne den Einsatz von Waffen oder Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt) zur Wehr setzen muss. Ein gerader Fauststoß kann z.B. mittels eines Tan Sao oder Pak Sao unschädlich gemacht, bzw. abgewehrt werden, wobei die Kraft des Angreifers etwa mittels eines WingTsun-Fauststoßes auf den Urheber zurückprojiziert wird. Da WingTsun eigens für den freien, regellosen Kampf und nicht für den sportlichen Wettkampf konzipiert wurde und auch als solches von der EWTO gepflegt wird, ist unser System in geradezu idealer Weise dazu geeignet, sich gegen Nahangriffe jedweder Art zu erwehren. Dies setzt selbstverständlich ein entsprechendes Beherrschen der wichtigsten WingTsun-Techniken und -Prinzipien voraus. Ein theoretisches Wissen oder das bloße Ausfüllen eines Aufnahmeformulars allein vermag die Selbstverteidigungsfähigkeit noch längst nicht zu erhöhen!

Außer der letztgenannten Einschränkung können für den WT-kundigen Polizeibeamten erfahrungsgemäß mehrere weitere Komplikationen auftreten. Eine Schwierigkeit besteht darin, dass, im Gegensatz zum Wohlfühl-Klima im wöchentlichen Training, in der Praxis häufig eine sehr hohe Aggressivität vorherrscht, was auch Polizeibeamte vor eine enorme psychische Belastung stellt. Ein etwa alkoholisierter Angreifer mit reichlich Erfahrung im Straßenkampf kennt für gewöhnlich wenig Skrupel hinsichtlich eigenen und fremden Verletzungen, für die er möglicherweise verantwortlich zeichnet, was ihm fraglos einen psychologischen Vorteil verschafft. Ein Kampfkünstler – gleich ob im privaten Bereich oder im Polizeidienst – muss daher unweigerlich die bekannten Symptome einer Angststarre vermeiden, um sein im Training erlerntes Können im Falle eines gegen ihn gerichteten Angriffs in vollem Umfang abrufen zu können. Hierzu ist u.a. das Aufbauen einer gewissen eigenen Aggressivität hilfreich, die beispielsweise durch ein individuelles Signalwort ausgelöst, bzw. kontrolliert werden kann. Als das wesentlichste Mittel zur Vermeidung einer Handlungsblockade aus Gründen von Angst und Nervosität erachte ich ein stetiges Maß an Aktivität, z.B. durch klar vernehmliche Ansprachen, Gestik, Einnahme einer Verteidigungshaltung (nach den deeskalierenden Grundsätzen des BlitzDefence) usw.

Besonders kritisch gestaltet sich eine Widerstandssituation, wenn der Angriff unerwartet (plötzlicher Stimmungsumschwung des Probanden), unerkannt (z.B. hinterrücks), mit Werkzeugen/Waffen, mit Unterstützung von mehreren Personen oder unter besonderen räumlichen Verhältnissen (z.B. ist der Angreifer in dessen Wohnung aufgrund seiner besseren Ortskenntnisse im Vorteil) stattfindet. Unter solchen Konditionen sind die „Regeln“ eines linearen Kräftemessens, bzw. des konventionellen männlichen Ritualkampfes außer Kraft gesetzt. Für das Vorgehen in solchen Fällen existieren keine Musterlösungen oder vorgefertigten Techniken,  die eine Erfolgsgarantie verheißen. Allerdings wird ein gut ausgebildeter Kampfkünstler instinktiv auf sein Repertoire an einstudierten Reaktionen, schnelle Reflexe  und seinen erworbenen Reichtum an Erfahrung, Anpassungsfähigkeit, Nervenstärke und Widerstandskraft zurückgreifen und die Situation damit zu seinem Vorteil beeinflussen können.

 

II.  Durchsetzung einer Maßnahme

Unter diesen Begriff lassen sich alle diejenigen Situationen subsumieren, in denen ein Polizeibeamter zu keiner Reaktion gezwungen wird, wie etwa bei einem tätlichen Angriff gegen seine Person, sondern sich aufgrund rechtlicher Erwägungen selbst zum Agieren entscheidet. Konkret handelt es sich dabei vor allen Dingen um Sachverhalte, bei denen gegenüber einer Person ein Platzverweis durchgesetzt werden soll (Durchsetzung der Aufforderung, einen bestimmten Ort zu verlassen), eine Person in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen oder (nach der Strafprozessordnung) festzunehmen ist oder eine Person eine Durchsuchung (z.B. nach Waffen, Betäubungsmitteln oder Ausweispapieren) über sich ergehen lassen muss.

Im Rahmen eines solchen Szenarios, in denen auch die Voraussetzungen notwehrrechtlicher Handlungen nicht gegeben sind, ist insbesondere der Einsatz sogenannter „sanfter“ Mittel geboten. Dabei handelt es sich vornehmlich um Hebeltechniken sowie klassische Kraftäußerungen, die man auf jedem Schulhof sehen kann, wie Stoßen, Ziehen, Greifen, Abdrängen, den Weg versperren usw. Spezifische WingTsun-Techniken, wie Kettenfauststöße, Fak Sao oder BlitzDefence, die darauf abzielen, den Gegner kampfunfähig zu machen, sind vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur selten angebracht.

Zwar spielen in solchen Fällen naturgemäß Aspekte wie Körpergewicht und Kraft hinsichtlich des Durchsetzungsvermögens des einzelnen Beamten eine entscheidende Rolle. Nichtsdestoweniger steht außer Frage, dass Kenntnisse im WingTsun förderlich sind, wobei u.a. die im ChiSao erlernten Fähigkeiten des Nachgebens, Fühlens, Tastens zu nennen sind. Darüber hinaus werden Hebeltechniken z.B. in Bereich des 11.Schülergrades sowie des 1.Lehrergrades behandelt. Auch das Verhalten im Rahmen des Bodenkampfes oder zur Abwehr von Ringerangriffen (6. – 8.Schülergrad) sind feste Bestandteile der WT-Ausbildung, die zur „sanften“ Durchsetzung von polizeilichen Maßnahmen die nötige Grundlage vermitteln.

 

III.  Selbstbehauptung und -sicherheit

Innerhalb meiner bisherigen polizeilichen Berufskarriere war der Bereich der Selbstbehauptung und -sicherheit zweifelsohne derjenige, in dem ich von meiner WingTsun-Ausbildung am meisten partizipieren konnte. Hier sind aus meiner Sicht zwei Aspekte zu differenzieren, die beide für einen großen praktischen Nutzen garantieren, nämlich zum einen der Zugewinn an Selbstsicherheit, der aus einer Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit resultiert, und zum anderen die strategische, bzw. philosophische Umsetzung der WT-Prinzipien in realen Lebenssachverhalten.

Wenn ich an meine Anfangsjahre als Polizeibeamter im Einzeldienst zurückdenke, in denen ich noch über keinerlei WingTsun- oder anderweitige nennenswerte Kampfkunst-Fähigkeiten verfügt habe, so muss ich ehrlicherweise eingestehen, dass ich mich in so manchen (bevorstehenden) Konfliktsituationen ausgesprochen unwohl und unsicher gefühlt habe. Beispielsweise war mir der nahe Kontakt mit Personen mit aggressivem Potenzial, was in der Dienstausübung nicht immer vermieden werden kann, in hohem Maß zuwider, auch da ich daran zweifelte, ob ich einem überraschenden Angriff aus einer solchen Distanz gewachsen sein würde.

Mit der Fortdauer meines Erlernens des WingTsun-Kung Fu habe ich festgestellt, wie sich meine Einstellung und Wahrnehmung in solchen Situation und daraus resultierend mein Auftreten und Verhalten erheblich verändert haben. Insbesondere meine Kenntnisse im BlitzDefence und den Mechanismen des „entarteten männlichen Ritualkampfes“ (wie von Großmeister Kernspecht bezeichnet) haben dazu geführt, dass ich in solchen Situationen mittlerweile eine größtmögliche Gelassenheit an den Tag lege. Tatsächlich fühle ich mich heutzutage in sehr naher Distanz aufgrund meiner verbesserten ChiSao- und ReakTsun-Fähigkeiten sogar ausgesprochen wohl. Konkret nehme ich meistens eine unauffällige, deeskalierende Armposition ein, die mir gleichzeitig im Fall des Falles Schutz bietet (z.B. „der Denker“) und beobachte aufmerksam die Position, die Gestik und damit die möglichen Angriffsvoraussetzungen meines Gegenübers. Dieses Verhalten, bzw. die damit einhergehende innere Haltung bleiben auch anderen Personen nicht verborgen und führen unweigerlich dazu, dass sich die Wahrscheinlichkeit, zum Opfer eines Angriffs zu werden, dramatisch verringert. Denn bekanntlich verfügen potentielle Gewalttäter über ein feines Gespür dafür, wer sich als leichtes Angriffsziel eignet und vor wem sie sich besser hüten sollten.

Die strategische Umsetzung der WT-Prinzipien in realen (polizeilichen) Lebenssachverhalten entspricht der sogenannten zweiten oder mittleren Ebene innerhalb der WingTsun-Philosophie. Während die erste Ebene die Anwendung der erlernten Techniken in Kampfsituation bezeichnet, dienen dieselben Techniken und Prinzipien innerhalb der zweiten Ebene dazu, daraus Verhaltensweisen zu generieren, die sich in Beruf, Schule, Politik, zwischenmenschlichen Beziehungen aller Art usw. vorteilhaft einsetzen lassen. Dieser Aspekt lehrt demnach, wie man sich auf eine WingTsun-typische Weise in allen Lebenslagen durchsetzt, z.B. durch Nachgeben, eine Gelegenheit entschlossen beim Schopf packen, sich anpassen usw. Auch das aus der taoistischen Lehre hergeleitete Motto „WingTsun ist wie Wasser“ korrespondiert mit dieser Thematik.

Gerade in Stress- und Konfliktsituationen, der Polizeibeamte tagtäglich ausgesetzt sind, lassen sich die WingTsun-Prinzipien hervorragend zur Anwendung bringen. Beispielhaft sei der Begriff der „tit for tat“-Strategie genannt, der der Spieltheorie entlehnt ist und nach dem auch der WingTsun-Kämpfer vorgeht. Gemeint ist damit die Fähigkeit der Adaption, die adäquate Anpassung an das Verhalten des Kontrahenten. Im Alltag heißt das, dass einem kooperativen Gesprächspartner freundlich und ebenfalls kooperativ begegnet werden sollte, wohingegen etwa (verbal-)aggressive Tendenzen mit demselben Verhalten quittiert werden sollten. Ändert das Gegenüber sein Auftreten, ändern wir auch das unsere.

Dies entspricht auch dem biblischen Motiv des „Gleiches mit Gleichem vergelten“ sowie der WingTsun-Formel „Nimm auf, was zu Dir kommt, und begleite nach Hause, was geht.“ Ein (nicht WingTsun-kundiger) Polizeibeamter, der unflexibel reagiert, z.B. stets kooperativ oder aggressiv auftritt, wird sich mit der Lösung der ihm bereiteten Problemstellungen hingegen weitaus schwerer tun.

 

G.  Bundesweites Seminar der Jungen Gruppe der Gewerkschaft der Polizei 2012

Gesondert erwähnt werden sollte das 1. Bundesseminars für polizeispezifisches Einsatz- und Zugriffstraining, das in Zusammenarbeit der Jugendorganisation der Gewerkschaft der Polizei „Junge Gruppe“ mit der EWTO am Wochenende vom 22. bis 24. Juni 2012 in Saarbrücken stattfand. Unter dem Motto „Eigensicherung ist kein Zufall“ unterrichtete ein Team, das u.a. aus Großmeister Kernspecht, DaiSifu Oliver König, DaiSifu Andreas Groß, DaiSifu Thomas Schrön und Sifu Stefan Črnko bestand, 135 Polizei-, Justiz- und Zollbeamte, Feldjäger und Stadtpolizisten, die zum Teil sehr weite Anreisewege auf sich genommen hatten. Als Schirmherrin konnte die Ministerin für Inneres und Sport des Saarlandes, Frau Monika Bachmann, gewonnen werden. Außerdem waren die innenpolitischen Sprecher der diversen saarländischen Landtagsfraktionen sowie zahlreiche Medienvertreter präsent.

Der praktische Teil des Seminars bestand aus den fünf polizeispezifischen Themenbereichen Annäherung und Selbstschutz, Zugriff und Fixierung in der Bodenlage, Waffenhandling und Waffenschutz, Einsatz von Polizeischlagstöcken und Fixierung von Personen im Fahrzeug. Jeder Teilnehmer hatte im Rotationsverfahren die Möglichkeit, an allen Workshops teilzunehmen. Den Schwerpunkt legten dabei schnörkellose, leicht zu praktizierende Programme und Techniken, die auch solche Anwender, die über keine Vorkenntnisse in WingTsun und Selbstverteidigung verfügen, sofort zu ihrem Vorteil anwenden können. Im Ergebnis konnte folglich vielfach festgestellt werden, dass WT im Anwendungsfall praxisnah ist und „funktioniert“.

Die Veranstaltung sorgte nicht nur für ein bundesweites Aufsehen und Medienecho, sondern auch für eine durchweg positive Resonanz seitens der Teilnehmer. Eine Wiederholungsveranstaltung – wieder unter Mittun der EWTO – wäre demnach für alle Beteiligten wünschenswert.


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